Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hier finden Sie unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unsere Leistungen, Angebote und Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Die AGB gelten mit Vertragsabschluss als angenommen.
- Der gesamte zu zahlende Betrag ist auf das angegebene Konto von Partyteam Sigmaringen zu überweisen, oder bar zu zahlen. Die Zahlung des gesamten Betrages muss bis 14 Tage nach der Veranstaltung auf dem angegebenen Konto verbucht sein. Die Zahlung ist unabhängig vom Erfolg der Veranstaltung. (§§611ff. BGB) Schecks müssen von Seiten des Party Team Sigmaringen nicht akzeptiert werden.
- Das Party Team Sigmaringen ist in der gesamten Ausgestaltung und Darbietung ihres Angebots frei und nicht an Weisungen gebunden. Hinweise und Anregungen des Veranstalters oder seines Beauftragten können sich lediglich auf technische oder lokalbedingte Details beziehen. Ein Rügerecht bezüglich einer künstlerischen oder technisch unzureichenden Ausstattung steht dem Veranstalter nicht zu.
- Am Tag der Veranstaltung muss der Veranstalter oder ein Vertreter zum Aufbaubeginn anwesend sein. Der Platz zum Aufbau muss gewährleistet sein. Eine Absprache für die Aufbauzeit muss spätestens 1 Tag im Voraus erfolgen.
- Entsprechend §4 Arb 26 steht den anwesenden Dienstleistern gegebenenfalls Ruhepausen zu.
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden: 30 Minuten
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden: 45 Minuten
- Ruhezeiten sind als Dienstleistungszeiten anzusehen. Während den entsprechenden Ruhezeiten wird gewährleistet, dass der der laufende Dienstleistungsbetrieb aufrechterhalten wird.
- Die Programmgestaltung liegt im Ermessen und im Rahmen des Repertoires von Party Team Sigmaringen.
- Alle anfallenden Steuern und Abgaben der Veranstaltung trägt der Veranstalter selbstschuldnerisch. Gleiches gilt für Wort- und Musikgebühren. GEMA - Listen u.ä. sind dem Party Team Sigmaringen nach der Veranstaltung vom Veranstalter zum Ausfüllen bzw. Ergänzen zu übergeben.
Die Haftung bezüglich der Einhaltung entsprechender urheberrechtlicher Vorschriften und Vorgaben der GEMA trägt der Veranstalter. Er hat für deren Einhaltung Sorge zu tragen. - Eine etwaige Stornierung der Dienstleistung hat bis spätestens 24 Stunden vor Antritt der Dienstleistungshandlung zu erfolgen. In diesem Falle hat der Dienstleister vom Veranstalter telefonisch über die Absage informiert zu werden. Es gelten die allgemeinen Zustellregeln nach §§ 145 ff. BGB. Sollte diese Stornierungsfrist nicht vom Veranstalter eingehalten werden oder die Absage nicht rechtzeitig erfolgen, sind die von Veranstalter vereinbarte Vergütung gem. §615 BGB. Bzw. bereits eingegangene Aufwendungen nach §§280ff. BGB. Zu ersetzen.
- Der Veranstalter hat gem. 618 Abs. 1 BGB. Die Pflicht entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen. Insbesondere haftet der Veranstalter für Beschädigungen des Equipment durch dessen Verrichtungs- und Erfüllungsgehelfen und durch Gäste der Veranstaltung oder durch Dritte, §§280 ff. BGB
- Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für Schäden durch Emission i.S.d. §3 Abs. 3,4 BlmSchG. Für entsprechende Schutz-, Sicherungs- und Warnmaßnahmen hat der Dienstberechtigte Sorge zu tragen.
- Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben. Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern. ( §604 Abs. 1,3 BGB)